Entwicklungsstörungen: Lese-Rechtschreib-(LRS) und Rechenstörung (Dyskalkulie)

Schmetterling

„Scheitern ist nicht das Gegenteil von Erfolg. Es ist ein Teil davon.“

Die LRS ist eine Teilleistungsstörung und insofern eine Entwicklungsstörung i.S. schulischer Fähigkeiten, d.h. nur eine Komponente der kognitiven Leistungsfähigkeiten ist eingeschränkt. Die LRS ist kein allgemeiner Intelligenzabbau, sondern eine Lesestörung, kombiniert mit einer Rechtschreibstörung. Möglich ist auch „nur“ eine isolierte Rechtschreibstörung oder eine isolierte Lesestörung.

Diagnostiziert wird die LRS i. d. R. bis zur sechsten Klasse.

Leitsymptom bei der LRS ist eine auffallend hohe Fehlerzahl bei ungeübten Diktaten. Betroffene tun sich schwer beim Buchstabieren einfacher Worte, schreiben i. d. R. lautgetreu (Keler vs. Keller), vertauschen Buchstaben (Huas vs. Haus) und schreiben oft langsam, ermüden rasch.

Die LRS beginnt meist früh und entwickelt sich anschließend zu einer chronisch ablaufenden Lernstörung. Sie kann sich dann nahezu auf die gesamte Erfahrungswelt der Kinder/Jugendlichen und deren Familien auswirken. Die Lese-/Rechtschreibfähigkeit nimmt einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert ein. Bleibt eine Diagnose/Therapie aus, führt das u. U. zu einer schwerwiegenden psychischen Belastung (u. a. reduziertes Selbstbewusstsein, Schulabsentismus). Deshalb ist eine professionelle, persönliche, gezielte Unterstützung durch erfahrene Experten notwendig.

Rechenstörung

„Wenn etwas immer so gewesen ist, heißt es nicht, dass es immer so sein muss.“

Symptomatisch z. B. sind Schwierigkeiten, die sich beim Wechsel vom ein- in den zweistelligen Zahlenbereich oder bei der Inventarisierung von Mengen (weniger vs. mehr) ergeben.                                                                                                                                    

Nachteilsausgleich

Leistungen bezüglich des Lesens und der Rechtschreibung können aus der schulischen Gesamtleistungsbewertung herauskalkuliert werden.

Je nach Bundesland gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen.

Wichtig ist, dass sich die Wahl der Schulart an den kognitiven Fähigkeiten orientiert.

Schulrechtlich ist Dyskalkulie i. U. zur LRS nicht per Rechtsvorschrift i.S. des § 50 Abs. 4 Satz 2 der ÜSchO geregelt. Ein Nachteilausgleich ist nur im Rahmen der pädagogischen Freiheit i.S. des § 53,1 der ÜSchO denkbar.